___, Aarau, mit CHF 17‘038.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Staatskasse entschädigt. 3. Es sei festzustellen, dass die Verlegung in die Station Etoine eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK darstellt. 4. Es sei festzustellen, dass es im vorinstanzlichen Verfahren zu einer Rechtsverweigerung gekommen ist. 5. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen, unter Verbeiständung durch den unterzeichneten Anwalt.»