Es wird festgestellt, dass der Verbleib in der Station Etoine gemäss den Verfügungen vom 25. Februar 2016 und 05. April 2016 der Abteilung des Straf- und Massnahmenvollzugs des Kantons Bern rechtswidrig angeordnet wurde. 1.3. Subeventualiter sei der Entscheid vom 05. August 2016 der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern aufzuheben und zur neuen Sachverhaltsfeststellung und Beurteilung sowie zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigung des vorinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.