1.2. Eventualiter seien die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs des Entscheids vom 05. August 2016 der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern aufzuheben und wie folgt zu ändern: Es wird festgestellt, dass der Verbleib in der Station Etoine gemäss den Verfügungen vom 25. Februar 2016 und 05. April 2016 der Abteilung des Straf- und Massnahmenvollzugs des Kantons Bern rechtswidrig angeordnet wurde.