2 Die Verfügungen vom 25. Februar 2016 und 05. April 2016 der Abteilung des Straf- und Massnahmenvollzuges des Kantons Bern werden vollumfänglich aufgehoben und der Beschwerdeführer wird sofort aus der Haft entlassen. 1.2. Eventualiter seien die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs des Entscheids vom 05. August 2016 der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern aufzuheben und wie folgt zu ändern: