6. Mit Entscheid vom 5. August 2016 wies die POM im vereinigten Beschwerdeverfahren die Beschwerden gegen die Verfügungen der ASMV vom 25. Februar 2016 und vom 5. April 2016 ab, soweit sie darauf eintrat und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzuschreiben war (vgl. amtliche Akten POM [Band 2], pag. 247 ff.).