5. Mit Verfügung vom 13. April 2016 vereinigte die POM die beiden erwähnten Beschwerdeverfahren 2016.POM.146 und 2016.POM.221 und entschied, dass die vereinigten Verfahren künftig unter der Verfahrensnummer 2016.POM.146 zu führen seien (amtliche Akten POM 2016.POM.221, pag. 29 ff.). Die durch den Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde ans Obergericht des Kantons Bern wies die Kammer mit Beschluss vom 24. Mai 2016 rechtskräftig ab (amtliche Akten POM [Band 2], pag. 206 ff.).