Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 16 322 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Januar 2017 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Zihlmann Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt C.________, Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 5. August 2016 (2016.POM.146) Erwägungen: I. 1. Mit Verfügung vom 25. Februar 2016 wies die Abteilung Straf- und Massnahmen- vollzug des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend ASMV) A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) im Rahmen der mit Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2011 ausgespro- chenen stationären therapeutischen Massnahme vorübergehend in die Forensi- sche Station Etoine der Universitären Psychiatrischen Dienste (UPD) Bern ein (vgl. amtliche Akten ASMV pag. 1341 ff.). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26. Februar 2016 Beschwerde an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend POM) und beantragte die Aufhebung der Verfügung der ASMV vom 25. Februar 2016 (amtliche Akten POM 2016.POM146 [nachfolgend amtliche Akten POM], pag. 14 ff.). 3. Mit Verfügung vom 5. April 2016 ordnete die ASMV den vorübergehenden Verbleib des Beschwerdeführers in der Forensisch-psychiatrischen Station Etoine der UPD Bern an und hielt weiter fest, dass ihre Verfügung vom 25. Februar 2016 ihre Gül- tigkeit behalte (vgl. amtliche Akten POM 2016.POM.221, pag. 1 ff.). 4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. April 2016 Beschwerde bei der POM und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung so- wie die unverzügliche Entlassung aus der Haft (amtliche Akten POM 2016.POM.221, pag. 7 ff.) 5. Mit Verfügung vom 13. April 2016 vereinigte die POM die beiden erwähnten Be- schwerdeverfahren 2016.POM.146 und 2016.POM.221 und entschied, dass die vereinigten Verfahren künftig unter der Verfahrensnummer 2016.POM.146 zu führen seien (amtliche Akten POM 2016.POM.221, pag. 29 ff.). Die durch den Be- schwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde ans Obergericht des Kantons Bern wies die Kammer mit Beschluss vom 24. Mai 2016 rechtskräftig ab (amtliche Akten POM [Band 2], pag. 206 ff.). 6. Mit Entscheid vom 5. August 2016 wies die POM im vereinigten Beschwerdever- fahren die Beschwerden gegen die Verfügungen der ASMV vom 25. Februar 2016 und vom 5. April 2016 ab, soweit sie darauf eintrat und das Verfahren nicht als ge- genstandslos abzuschreiben war (vgl. amtliche Akten POM [Band 2], pag. 247 ff.). 7. Am 7. September 2016 erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Entscheid der POM vom 5. August 2016 und stellte folgende Anträge (vgl. pag. 3 ff.): «1.1. Es seien die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs des Entscheids vom 05. August 2016 der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern aufzuheben und wie folgt zu ändern: 2 Die Verfügungen vom 25. Februar 2016 und 05. April 2016 der Abteilung des Straf- und Mass- nahmenvollzuges des Kantons Bern werden vollumfänglich aufgehoben und der Beschwerde- führer wird sofort aus der Haft entlassen. 1.2. Eventualiter seien die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs des Entscheids vom 05. August 2016 der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern aufzuheben und wie folgt zu ändern: Es wird festgestellt, dass der Verbleib in der Station Etoine gemäss den Verfügungen vom 25. Februar 2016 und 05. April 2016 der Abteilung des Straf- und Massnahmenvollzugs des Kan- tons Bern rechtswidrig angeordnet wurde. 1.3. Subeventualiter sei der Entscheid vom 05. August 2016 der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern aufzuheben und zur neuen Sachverhaltsfeststellung und Beurteilung sowie zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigung des vorinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Es sei die Ziffer 5 des Dispositivs des Entscheids vom 05. August 2016 der Polizei- und Militärdi- rektion des Kantons Bern aufzuheben und wie folgt zu ändern: Für sein Wirken als amtlicher Anwalt wird Rechtsanwalt B.________, Aarau, mit CHF 17‘038.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Staatskasse entschädigt. 3. Es sei festzustellen, dass die Verlegung in die Station Etoine eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK darstellt. 4. Es sei festzustellen, dass es im vorinstanzlichen Verfahren zu einer Rechtsverweigerung ge- kommen ist. 5. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu er- teilen, unter Verbeiständung durch den unterzeichneten Anwalt.» 8. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 13. September 2016 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnah- me sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 109 ff.). 9. Mit Schreiben vom 15. September 2016 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Auch das Gesuch um Ge- währung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege sei abzuweisen (pag. 115 ff.). 10. Mit Verfügung vom 20. September 2016 gewährte die Verfahrensleitung der Gene- ralstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme (pag. 127 ff.), welche diese mit Eingabe vom 27. September 2016 wahrnahm (pag. 137 ff.). Die Generalstaats- anwaltschaft beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Auch das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sei abzuweisen. 11. Der Beschwerdeführer nahm zu den Vernehmlassungen der übrigen Parteien mit Eingabe vom 14. Oktober 2016 Stellung und änderte seine Anträge insofern, als er auch die Aufhebung der Ziffer 6 des Dispositivs des Entscheids der POM vom 5. August 2016 beantragte (pag. 157 ff.) 12. Die mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 gewährte Gelegenheit, eine Duplik einzu- reichen, nahm die POM am 20. Oktober 2016 wahr (pag. 189 ff.). Die General- 3 staatsanwaltschaft verzichtete ihrerseits mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 darauf, zu duplizieren (pag. 187), woraufhin die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 als geschlossen erachtete (pag. 193 ff.). II. 13. Gemäss Art. 81a des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; BSG 341.1) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts als letzte kantonale In- stanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 82 SMVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), nament- lich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 14. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 81 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom ange- fochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei insoweit grundsätz- lich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). 15. 15.1 Der Beschwerdeführer stellt mit den Ziffern 1.2 (Eventualantrag), 3 und 4 seiner Anträge sogenannte Feststellungsbegehren (vgl. pag. 3 ff.). Im Folgenden ist zu prüfen, ob auf diese einzutreten ist. 15.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung der Rechtsverweigerung (Ziffer 4 seiner Anträge). Wie sich aus seinen Ausführungen ergibt, bezieht sich seine Rüge der Rechtsverweigerung darauf, dass die Vorinstanz die Frage der Zwangsmedika- tion nicht als Teil des Anfechtungsobjektes betrachtet und sich dementsprechend nicht dazu geäussert hatte (pag. 11f.). Der Beschwerdeführer legt in seiner Be- schwerde dar, dass die durchgeführte Zwangsmedikation nicht rechtmässig gewe- sen sei und die ASMV auch sein rechtliches Gehör verletzt habe (pag. 39). Das Verwaltungsgericht hat ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung einer Rechtsverweigerung im Allgemeinen mit folgender Begründung verneint: Feststellungsbegehren bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses und sind gegenüber rechtsgestaltenden Begehren subsidiär. Mit seinem Antrag in der Sache stellt der Beschwerdeführer ein rechtsgestaltendes Begehren, das die Feststellung einer allfälligen formellen Rechtsverweigerung miteinschliesst. Ein Rechtsschutzinteresse an der gesonderten förmlichen Feststellung besteht nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis in Fällen, in denen auf Rechtsverweigerung zu schliessen ist, im Allgemeinen nicht. Den schutzwürdigen Interessen Betroffener wird mit der Gutheissung entspre- chender Beschwerden unter Rückweisung an die zuständige Behörde zur Behandlung ihrer Sache zureichend Rechnung getragen. (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Juni 2011, BVR 2011, S. 564 ff., E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer besitzt vorliegend kein rechtlich geschütztes Interesse an der ausnahmsweisen Feststellung einer Rechtsverweigerung, da seinem Anliegen 4 um Prüfung seiner Rüge mit einem rechtsgestaltenden Hauptbegehren um Rück- weisung und Entscheid in der Sache Rechnung getragen würde. Selbst wenn da- von auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer über ein Feststellungsinteresse verfügen würde, ist zu betonen, dass die Frage der Rechtmässigkeit der Zwangs- medikation nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist und sich die Vorin- stanz bzw. die ASMV daher nicht hierzu äussern mussten. An dieser Stelle kann ergänzend auch auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach die ASMV – da es sich vorliegend um eine medizinisch indizierte Zwangsmedikati- on gehandelt hatte – für deren Anordnung nicht zuständig war (pag. 258). Eine Rechtsverweigerung wäre damit ohnehin nicht auszumachen. Auf das diesbezügli- che Begehren gemäss Ziffer 4 der Anträge des Beschwerdeführers ist daher nicht einzutreten. 15.3 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, es sei festzustellen, dass die Verlegung in die Station Etoine eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Bst. e EMRK darstelle (Ziffer 3 seiner Anträge, pag 5). Es kann im Wesentlichen auf die obigen Ausführungen un- ter Ziff. 15.2 verwiesen werden. Auch diesem Feststellungsbegehren geht ein Leis- tungsbegehren vor. So will der Beschwerdeführer erreichen, dass er aus der Haft zu entlassen sei (Ziff. 1.1. seiner Anträge, pag. 3). Zudem würden diesem Feststel- lungsbegehren in jedem Fall die Anträge Ziff. 1.1 bzw. 1.2 vorgehen. Würde eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Bst. e EMRK bejaht werden, wäre demnach der Be- schwerdeführer entweder aus der Haft zu entlassen, oder es müsste festgestellt werden, dass der Verbleib in der Station Etoine rechtswidrig angeordnet wurde (vgl. auch im Folgenden Ziff. 15.4). Ein rechtlich geschütztes Interesse an der se- paraten Feststellung der Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK besteht deshalb in keinem Fall. Auf Ziffer 3 der Anträge des Beschwerdeführers ist daher nicht ein- zutreten. 15.4 Weiter hat der Beschwerdeführer eventualiter beantragt, dass festzustellen sei, dass sein Verbleib in der Station Etoine rechtswidrig angeordnet worden sei (Ziffer 1.2 seiner Anträge). Er macht diesbezüglich geltend, er verfüge über ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeführung, da die rechtmässige Verle- gung in die Station Etoine Voraussetzung für den rechtmässigen Aufenthalt in Rheinau sei. Dies habe auch die POM bestätigt. Würde man bezüglich dieser Fra- ge der Vorinstanz jedoch nicht folgen, könne ausnahmsweise auf das Vorliegen ei- nes aktuellen und praktischen Interesses verzichtet werden, denn es handle sich um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, die sich jederzeit wieder stellen könne und sich in der Vergangenheit beim Beschwerdeführer auch schon mehrere Male gestellt habe und die wegen der Dauer des Verfahrens kaum je rechtzeitig beurteilt werden könne (pag. 11). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, wäre das Begehren gemäss Ziff. 1.2 der Anträge abzuweisen, sofern darauf einzutreten wäre. Vorliegend kann daher mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen offen gelassen werden, ob die Eintre- tensvoraussetzungen erfüllt sind. 15.5 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammen- hang mit seiner Verlegung in die Klinik Rheinau. Es sei unterlassen worden, ihn vor der Verlegung anzuhören (pag. 43). Die Verlegung in die Klinik Rheinau ist nicht 5 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weswegen auf die entsprechende Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht einzutreten ist. 16. Soweit weitergehend, ist auf die Beschwerde vom 7. September 2016 einzutreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. 17. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Schreiben der ASMV vom 1. Dezember 2015 sei nicht als Entscheidgrundlage in die Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingeflossen und auch durch die Vorinstanz nicht gewürdigt worden. Weiter stelle die Vorinstanz ohne nähere Begründung auf das Gutachten vom 24. September 2013 ab, obwohl dieses bereits über drei Jahre alt sei. Dies obwohl sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit dramatisch verschlechtert habe. Die POM lasse auch ausser Acht, dass die Behörden die Medien durch eine falsche Sachverhaltsdarstellung beeinflusst und im Glauben gelassen hätten, dass ein Übertritt in die Klinik Rheinau bereits am 25. Februar 2016 erfolgt sei. Die POM ha- be schliesslich auch nicht Bezug auf die diversen Rügen von Grundrechtsverlet- zungen genommen (pag. 15 ff.). Weiter rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die ASMV habe es unterlassen, ihm ihre Schreiben an die KESB Seeland zuzustellen und damit sein rechtliches Gehör verletzt (pag. 17f.). Zudem sei es ihm nicht möglich gewesen zu beurteilen, inwieweit die Sicherheitsstandards der Station Etoine geeignet gewesen seien. Es müsse ihm mitgeteilt werden, ob die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen getrof- fen werden konnten. Dies sei auch in den Akten zu belegen. Dadurch, dass dies nicht erfolgt sei, sei sein rechtliches Gehör verletzt worden (pag. 19). 18. Die Rügen des Beschwerdeführers zielen einerseits auf eine ungenügende Be- gründung des Entscheids bzw. darauf ab, dass nicht alle Unterlagen in den Ent- scheid miteingeflossen seien. Das Bundesgericht hat zur Begründungsanforderung was folgt festgehalten: Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 349 E. 3.3). Die POM hat ihren Entscheid einlässlich und ausführlich auf über 20 Seiten be- gründet. Sie hat dargelegt, von welchen Diagnosen bzw. Entscheidgrundlagen sie ausgeht und warum. Der Entscheid ist insgesamt nachvollziehbar und die darin enthaltenen Ausführungen ermöglichen es dem Beschwerdeführer, diesen sachge- recht anzufechten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist wie dargelegt 6 nicht erforderlich, dass jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt wird und sich die Vorinstanz mit allen Parteivorbringen auseinandersetzt. Unter Berücksich- tigung dieser Ausführungen ist nach Ansicht der Kammer auch nicht erforderlich, dass sich die Vorinstanz mit allen in den Akten befindlichen Unterlagen bzw. Schreiben auseinandersetzt und einlässlich begründet, wieso sie sich auf bestimm- te Aktenstücke stützt bzw. nicht stützt. Der Entscheid der Vorinstanz muss im Sin- ne einer Gesamtbetrachtung nachvollziehbar und begründet sein, was vorliegend der Fall ist. Insofern ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass die POM ausser Acht gelassen habe, dass die Behörden die Medien durch eine falsche Sachverhaltsdarstellung beeinflusst und im Glauben gelassen hätten, dass ein Übertritt des Beschwerdeführers in die Klinik Rheinau bereits am 25. Februar 2016 erfolgt sei. Inwiefern eine solche (an- gebliche) Beeinflussung der Medien Einfluss auf die Rechtmässigkeit der Unter- bringung des Beschwerdeführers in der Station Etoine haben sollte, ist weder er- sichtlich noch durch den Beschwerdeführer dargelegt worden. Dass die Vorinstanz auf dieses Vorbringen nicht näher eingegangen ist, stellt daher mit Blick auf die oben dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung keine Verletzung des rechtli- chen Gehörs dar. Auch im Umstand, dass dem Beschwerdeführer die Schreiben der ASMV an die KESB Seeland nicht zugestellt wurden, ist nach Ansicht der Kammer keine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs zu sehen. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die Schreiben für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Verlegung des Be- schwerdeführers irrelevant sind. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (pag. 79). Der Kontakt zwischen der ASMV und der KESB Seeland fand mit Blick auf eine allfällige Entlassung des Beschwerdeführers statt. Die ASMV beauftragte die KESB Seeland mit der Abklärung der Frage, ob allenfalls erwachsenenschutz- rechtliche Massnahmen zu treffen wären (vgl. pag. 1230 ff., 1262f., 1270f, 1297f. Akten ASMV). Die Korrespondenz ist daher für die Beurteilung der Frage der Ver- legung auf die Station Etoine und damit für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht wesentlich. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang auch geltend, die Schreiben würden belegen, dass die KESB der Station Etoine die Eig- nung abgesprochen habe, und dass keine eingehende Überprüfung der Eignung der Station Etoine stattgefunden habe (pag. 17). Diese Argumentation geht nach Ansicht der Kammer fehl. Die KESB ist weder kompetent noch zuständig, um über die Frage der Eignung der Station Etoine zu befinden. Ihren Schreiben kann auch nicht entnommen werden, dass sie eine solche eingehende Prüfung vorgenommen hätte. Insofern kann bestätigt werden, dass die Ausführungen der KESB – wie dies die POM bereits zutreffend dargelegt hat – für die Frage der Verlegung des Be- schwerdeführers auf die Station Etoine irrelevant sind und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die POM zu verneinen ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm nicht möglich gewesen zu beur- teilen, inwieweit die Sicherheitsstandards der Station Etoine geeignet gewesen sei- en. Ihm sei nicht mitgeteilt worden bzw. es sei in den Akten nicht belegt worden, ob die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden konnten (pag. 19). Wie 7 die Vorinstanz zutreffend darlegte (vgl. pag. 117), ist diese Argumentation mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer seine Gefährlichkeit bis anhin stets verneinte, widersprüchlich. Unter dem Gesichtspunkt, dass die Behörden bei ihren Anordnun- gen dem Sicherheitsgedanken Rechnung zu tragen haben, erscheint zumindest fraglich, ob der Beschwerdeführer zur Rüge, dass die Sicherheitsvorkehrungen un- genügend seien, überhaupt legitimiert bzw. diesbezüglich beschwert ist. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Beschwerdeführer nicht geltend macht, seine eigene Sicherheit könne nicht gewährleistet werden. Insofern ist der Beschwerdeführer in seinen tatsächlichen und rechtlichen Interessen nicht berührt. Aus den Ausführun- gen von Rechtsanwalt B.________ ergibt sich zudem, dass es sich dabei genau betrachtet um eine Rüge seinerseits handelt. Rechtsanwalt B.________ rügt denn auch explizit, dass ihm nicht mitgeteilt worden sei, inwieweit die Sicherheitsstan- dards eingehalten worden seien. Rechtsanwalt B.________ ist jedoch selbst nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. Ungeachtet dessen vermag die Kammer keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen. Die Vorinstanz hat zutreffend dar- gelegt, dass die Station Etoine den Beschwerdeführer nicht aufgenommen hätte, wenn das bisherige und als ausreichend erachtete Sicherheitsdispositiv nicht wei- terhin hätte gewährleistet werden können, zumal die Station die Sicherheit ihres Personals zu gewährleisten hat (pag. 253). Insofern stellt die Tatsache, dass sich die ASMV nicht weiter zur Aufrechterhaltung des Sicherheitsdispositivs geäussert hatte, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der fehlenden Darlegung des Sicherheitsdispositivs müs- se die Station schon im Vornherein als ungeeignet bezeichnet werden, ist von einer materiellrechtlichen Rüge auszugehen, welche nicht unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs zu prüfen ist (pag. 19). 19. Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, dass das rechtliche Gehör des Beschwer- deführers in drei Fällen verletzt worden sei. So seien der Bericht von Dr. med. D.________ vom 27. Januar 2016 und die Mitteilung der IKS Bostadel vom 8. Fe- bruar 2016 dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden, obwohl Zeit dafür be- standen hätte und die Unterlagen Eingang in die Verfügung der ASMV gefunden hatten (pag. 259 Akten POM). Weiter erblicke die POM in Bezug auf die zweite an- gefochtene Verfügung der ASMV darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht), dass sich die ASMV nicht zur Frage geäussert hatte, wes- halb sie den Beschwerdeführer vor Erlass ihrer Verfügung nicht angehört hatte (pag. 252 Akten POM). Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs machte die Vorinstanz in der fehlenden Zustellung der Mitteilung der ärztlichen Leitung der Station Etoine vom 29. März 2016 aus (pag. 252 Akten POM). Die Vorinstanz ge- langte zum Schluss, dass diese Verletzungen des rechtlichen Gehörs jedoch nicht zu einer Aufhebung der Verfügung führen, sondern dadurch geheilt würden, dass sie selbst die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers mit voller Kognition überprüfen könne (pag. 251 und 259 Akten POM). Der Beschwerdeführer macht nun geltend, es handle sich bei den festgestellten Gehörsverletzungen um schwerwiegende Verfahrensfehler, welche stark in die Rechtsstellung des Betroffenen eingegriffen hätten. Eine Heilung der Verletzung 8 des rechtlichen Gehörs sei damit ausgeschlossen und es sei gar von der Nichtig- keit des angefochtenen Akts auszugehen (pag. 45). Wie die Vorinstanz mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutref- fend dargelegt hat, kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die Behörde in den Fragen, in denen das rechtliche Gehör verweigert worden ist, die gleiche Überprüfungsbefugnis hat wie die Vorinstanz und das Versäumte damit nachholen kann (vgl. auch Ausführungen der Vorinstanz auf pag. 259 Akten POM). Dies ist vorliegend offensichtlich der Fall. Die ASMV hat sich einerseits zu einer Rüge des Beschwerdeführers nicht geäussert, welche in der Hauptsache nicht von entscheidender Bedeutung war. Von einer krassen Verletzung kann demnach keine Rede sein. Die Vorinstanz hat in der Folge ausführlich zur entspre- chenden Rüge des Beschwerdeführers Stellung genommen und begründet, wieso die ASMV den Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung nicht anhören musste (pag. 252 Akten POM). Das rechtliche Gehör wurde damit geheilt, umso mehr, als es dem Beschwerdeführer auch offen stand, diese Rüge vor Obergericht erneut vorzubringen und die Kognition der Kammer nicht eingeschränkt ist. Andererseits hat es die ASMV unterlassen, dem Beschwerdeführer Unterlagen zuzustellen. Auch diesbezüglich ist jedoch eine gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat in der Zwischenzeit Kenntnis dieser Un- terlagen erlangt, er konnte diese überprüfen und gegebenenfalls vor der POM und vor der Kammer entsprechende Rügen vorbringen. Der Beschwerdeführer vermag zusammengefasst nicht darzulegen, inwiefern die durch die Vorinstanz festgestellten Verletzungen konkret von derart entscheidender Bedeutung waren, dass eine Heilung des rechtlichen Gehörs (aufgrund konkreter Auswirkungen auf das Verfahren) ausnahmsweise ausgeschlossen sein sollte. Es ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht auf eine Rückweisung verzich- tet hat und davon ausgegangen ist, dass die festgestellten Verletzungen des recht- lichen Gehörs geheilt wurden. IV. 20. In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob die Versetzung des Beschwerdeführers in die Station Etoine rechtmässig war (betrifft die Verfügung der ASMV vom 25. Fe- bruar 2016). Die Vorinstanz gelangte nach ausführlicher Würdigung zum Schluss, dass die Ver- legung des Beschwerdeführers auf die Station Etoine angesichts seines sich rapid verschlechternden Gesundheitszustands mit Verdacht auf eine ausgeprägte schi- zophrene Erkrankung, welche ein forensisch-psychiatrisch spezialisiertes Umfeld notwendig machte, nicht zu beanstanden sei und sich die Station Etoine für den damaligen Zeitraum als geeignete Institution erwiesen habe (pag. 255 Akten POM). Es kann bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass sich die Kammer diesem Beweisergebnis vollumfänglich anschliesst. Unter Einbezug der durch den 9 Beschwerdeführer vorgebrachten Kritikpunkte kann im Wesentlichen auf die vorin- stanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Der Beschwerdeführer war seit dem 7. Januar 2016 in der IKS Bostadel unterge- bracht, wo durch das Personal und den Anstaltspsychiater beobachtet werden konnte, dass eine zunehmende psychische Dekompensierung des Beschwerdefüh- rers stattfand. Die psychische Dekompensierung ist dokumentiert und hat daher nach Ansicht der Kammer als erwiesen zu gelten. So kann dem Schreiben der Di- rektion der IKS Bostadel vom 8. Februar 2016 entnommen werden, dass der Be- schwerdeführer in den letzten Tagen in seiner Zelle wiederholt schrie und auch nachts mit imaginären Personen Streitgespräche führte. Zuletzt wurde ein solches Verhalten durch einen Mitarbeitenden der Sicherheitsabteilung festgestellt (Akten ASMV pag. 1324, Aktennotiz vom 24. Februar 2016). Zudem kam es im Februar 2016 wiederholt zu Ausfälligkeiten und Drohgebärden seitens des Beschwerdefüh- rers (Akten ASMV pag. 1292f.). Der Bericht des Anstaltspsychiaters Dr. med. D.________ vom 27. Januar 2016 über den Gesundheitszustand des Beschwerde- führers gründet auf einem persönlichen Gespräch, wobei anzumerken ist, dass weitere Gespräche aufgrund der Verweigerung des Beschwerdeführers nicht statt- finden konnten (vgl. Akten ASMV pag. 1294f.). Der Bericht des Anstaltspsychiaters bzw. die erwähnten Dokumente und Berichte gründen zum einen auf eigenen Be- obachtungen bzw. der Untersuchung des Beschwerdeführers, zum anderen jedoch auch auf den Beobachtungen des Personals, welches in täglichem Kontakt mit dem Beschwerdeführer stand. Gerade die Beobachtungen des Personals, welches auf- grund der tatsächlichen Nähe zum Beschwerdeführer dessen Verhalten und die Veränderungen darin bestens beurteilen kann, sind vorliegend von Bedeutung. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, konnte das Verhalten des Beschwerdeführers auch durch eine medizinisch unerfahrene Person beurteilt werden, zumal Beobach- tungen und insbesondere die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer Selbstgespräche führte oder mit imaginären Gesprächspartnern kommunizierte, keine Fachkenntnisse voraussetzen. Die diesbezüglichen Beobachtungen des Per- sonals sind daher entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers durchaus relevant. Auch dass der Beschwerdeführer durch den Anstaltspsychiater lediglich einmal untersucht wurde, schadet nicht. Dem Anstaltspsychiater lagen (neben sei- ner persönlichen Beurteilung) umfangreiche Akten sowie die Feststellungen des Personals vor, welche in seine Beurteilung miteinflossen. Inwiefern weitere persön- liche Gespräche mit dem Beschwerdeführer einer Verbesserung bzw. Änderung seiner Einschätzung zuträglich gewesen wären, ist nicht ersichtlich. Die behan- delnden Ärzte der Station Etoine bestätigten in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2016 denn auch, dass der Beschwerdeführer an einem behandlungsbedürftigen psychotischen Syndrom bei dringendem Verdacht auf Erkrankung aus dem schizo- phrene Formenkreis (Schizophrenie) leide (Akten ASMV pag. 1448). Diese Dia- gnose wurde mit Zwischenbericht vom 6. April 2016 bestätigt (Akten ASMV pag. 1608 ff.). Die behandelnden Ärzte führten aus, dass sich in der psychiatrischen Ex- ploration formale und inhaltliche Denkstörungen feststellen liessen. Der Beschwer- deführer habe die anwesenden Personen als ihm bekannte Personen verkannt und bizarr anmutende Dialoge mit imaginären Gesprächspartnern geführt (Akten ASMV pag. 1609). Die Diagnose des Anstaltsarztes Bostadel wurde damit bestätigt und 10 es konnte festgestellt werden, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, wel- ches schliesslich zur Verlegung führte, auf einen psychotischen Schub zurückzu- führen war. Angesichts dieser Diagnose war die Intervention und Verlegung des Beschwerdeführers nach Ansicht der Kammer nicht nur zulässig, sondern gar drin- gend angezeigt. Die Diagnose des Anstaltspsychiaters von Bostadel gründet unter anderem auch darauf, dass der Beschwerdeführer mit wirren Briefen an diverse Privatpersonen Gewaltvideos und Waffen etc. bestellt haben soll. Die Tatsache, dass sich diese Briefe nicht in den Akten befinden, lässt die Kammer nicht an deren Existenz zwei- feln, zumal der Beschwerdeführer keine Gründe aufzuzeigen vermag, wieso solche Briefe durch das Personal der IKS Bostadel erfunden worden sein sollten (pag. 25). Vermutungen in diese Richtung sind schlicht haltlos. Kommt hinzu, dass auch der Beschwerdeführer selbst nicht bestreitet, dass er über ein durchaus erhebliches Aggressionspotential verfügt(e), was sich denn offenbar auch in diesen erwähnten Briefen niederschlug. So gesteht der Beschwerdeführer durchaus ein, dass es zu aggressivem Verhalten seinerseits gekommen ist, weswegen er denn auch in Zwei- fel zog bzw. zieht, dass das Sicherheitsdispositiv der Station Etoine seinem Ge- fährdungspotential gerecht wurde. Dass das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers auf eine fehlende geeigne- te Therapie zurückzuführen ist bzw. sein soll, ist nach Ansicht der Kammer für die Beurteilung der sich vorliegend stellenden Fragen irrelevant, ändert dies nichts an der damals bestehenden gesundheitlichen Situation bzw. Aggressivität des Be- schwerdeführers und damit an der Notwendigkeit und Rechtmässigkeit der Verle- gung in die Station Etoine (pag. 21). Aufgrund der oben erläuterten Diagnose der behandelnden Ärzte der Station Etoine muss zudem ohnehin davon ausgegangen werden, dass das problematische Verhalten des Beschwerdeführers auf psychoti- sche Schübe zurückzuführen war. Im Weiteren kann bezüglich der Darlegung des gesundheitlichen Zustands des Be- schwerdeführers, welche schliesslich zur Verlegung auf die Station Etoine führte, vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 257 Akten POM). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Verlegung des Beschwerdeführers angesichts seines Gesundheitszustands, der beobachteten Verschlechterung in Form von psychotischen Schüben und der bestehenden Aggressionen rechtmässig war. 21. Zu prüfen ist weiter, ob die Station Etoine als geeignete Einrichtung zu sehen ist. Die Vorinstanz hat bereits zutreffend dargelegt, dass die 1. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 6. Oktober 2015, der in der Folge durch das Bundesgericht bestätigt wurde, angeordnet hatte, dass der Beschwerde- führer bis spätestens 29. Februar 2016 in die Klinik Rheinau oder eine andere ge- eignete Institution einzutreten habe, ansonsten die Massnahme aufzuheben sei (vgl. pag. 258). Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach nur die Klinik 11 Rheinau geeignet sei, gehen damit offensichtlich fehl. Die Vorinstanz hat weiter auch zutreffend und ausführlich dargelegt, dass die Station Etoine für akute Fälle und nicht für längere Therapieaufenthalte konzipiert ist. Entsprechend ist die Stati- on Etoine darauf vorbereitet, Personen, welche gestützt auf Art. 59 StGB zu einer Massnahme verurteilt wurden, im Sinne einer temporären Intervention aufzuneh- men (vgl. pag. 256 Akten POM). Soweit der Beschwerdeführer ausführt, die Station Etoine sei für die Durchführung einer Massnahme nach Art. 59 nicht geeignet, kann daher auf das durch die Vorinstanz dargelegte verwiesen werden. Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, wieso die Station Etoine für die temporäre Aufnahme des Beschwerdeführers – nicht jedoch für die Durchführung einer ordentlichen statio- nären Massnahme – geeignet war. Daraus, dass die ASMV die Station Etoine nicht als geeignete Unterbringung für die Durchführung der Massnahme nach Art. 59 StGB betrachtet, kann der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten ab- leiten. Die vorübergehende Unterbringung war aufgrund aktueller Entwicklungen im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angezeigt. Es ist durchaus zutreffend, dass der Beschwerdeführer bis Ende Februar 2016 nicht in die für seine längerfris- tige Behandlung vorgesehene Institution eintreten konnte. Hingegen erforderte der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kurzfristig eine Intervention. Die Sta- tion Etoine erwies sich aufgrund der damaligen Entwicklungen auch unter Berück- sichtigung des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern, welcher später durch das Bundesgericht bestätigt wurde, als geeignete Institution. Der Beschwerdeführer bringt gegen die Eignung der Station Etoine vor, dass diese durch die ASMV nicht genügend überprüft worden sei, da sie erst eine Woche zu- vor kontaktiert worden sei (pag. 29). Der Kammer erhellt nicht, warum während ei- ner Woche zu wenig Zeit bestanden haben sollte, um Abklärungen über die Eig- nung einer forensisch-psychiatrischen Station treffen zu können. Einer detaillierten Aktennotiz vom 1. März 2016 der ASMV lässt sich entnehmen, dass hinsichtlich der Eignung diverse Kontakte (u.a. mit dem Sicherheitschef der Station) stattge- funden hatten und die Eignung der Station detailliert überprüft wurde (pag. 1307f. Akten ASMV). Zudem waren die Station Etoine und ihr Konzept der ASMV bereits vorher bestens bekannt, was einer raschen Überprüfung zuträglich war. Im Übrigen kann insbesondere auf die nachfolgenden Ausführungen der POM verwiesen wer- den (pag. 257f. Akten POM): Dass die Station Etoine ein forensisch-psychiatrisch spezialisiertes Setting bietet, kann sodann nicht ernsthaft bestritten werden, handelt es sich dabei doch um eine hochspezialisierte Abteilung zur stati- onären Abklärung und Behandlung u.a. inhaftierter, psychisch kranker Personen, wobei Behandlung und Betreuung durch Fachpersonen aus Medizin, Pflege, Psychologie, Sozialarbeit und Therapie in einem milieutherapeutischen Rahmen erfolgen. Die Station Etoine ist u.a. für akute Fälle konzipiert und stellt für den psychiatrischen Bereich eine Ergänzung zur Bewachungsstation des Inselspitals dar (vgl. zum Ganzen: http://www.upd.getbe.ch/upd_gef/de/index/angeboteenivachsene/angebote_fuer_erwachsene/schwer punkt_forensik.html). Fachlich ist die Station Etoine daher offensichtlich für die Behandlung des Be- schwerdeführers geeignet. 12 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es aufgrund seines Gesundheitszustands nötig gewesen sei, ihn auf die Station Etoine zu verlegen. Gleichzeitig rügt er, die Station Etoine stelle keine geeignete Einrichtung dar, da die Sicherheit nicht ge- währleistet werden könne und nicht genügend Sicherheitspersonal zur Verfügung stehe (pag. 31). Diese Argumentation zeugt wie bereits dargelegt von einer gewis- sen Widersprüchlichkeit, ist doch unklar, ob der Beschwerdeführer nun von einem erheblichen Gefährdungspotential seinerseits ausgeht oder nicht. Es fragt sich zu- dem, wie bereits unter formellen Gesichtspunkten dargelegt, inwiefern eine solche Rüge tatsächlich im Interesse des Beschwerdeführers liegt, zumal diesem durch ein ungenügendes Sicherheitsdispositiv keine konkreten Nachteile entstehen. Un- geachtet dieser Überlegungen ist jedoch festzuhalten, dass das Sicherheitsdisposi- tiv der Station Etoine den Anforderungen entsprach. Diesbezüglich kann wiederum auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach die notwendige Aufstockung des Sicherheitspersonals während des Aufenthalts des Beschwerde- führers organisiert werden konnte (pag. 256 Akten POM mit Verweis auf pag. 1319, 1323, 1325 Akten ASMV). Schliesslich vermag auch die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die Station Etoine nicht besser geeignet sei als andere Unterbringungen nichts daran zu ändern, dass eine Verlegung auf die Station Etoine rechtmässig war (pag. 33). Der Beschwerdeführer verkennt, dass vorliegend einzig zu prüfen ist, ob die Station Etoine eine geeignete vorübergehende Unterbringung für den Beschwerdeführer darstellte. Ob es andere Unterbringungsmöglichkeiten gab, welche ebenso oder gar besser geeignet waren, ist vorliegend nicht relevant und vermag an der Recht- mässigkeit der Verlegung nichts zu ändern. Dies hat umso mehr zu gelten, als die Behörden im vorliegenden Fall rasch handeln mussten, da sich der Gesundheits- zustand des Beschwerdeführers massiv verschlechterte. Die ASMV hat ihre Pflicht insofern erfüllt, als sie eine für die vorübergehende Unterbringung und Behandlung des Beschwerdeführers geeignete Unterkunft gesucht und gefunden hat. Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Station Etoine aufgrund des verän- derten Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eine für seine vorübergehen- de kurzfristige Unterbringung und Behandlung geeignete Einrichtung darstellte. 22. Zum wiederholten Male legt der Beschwerdeführer dar, dass er als nicht therapier- bar zu gelten habe. Die unzulässige Zwangsmedikation hätte das ungeeignete Set- ting, welches die Situation verschlechtert habe, nicht kompensieren, sondern nur verschlimmern können. (pag. 31f.). In der Station Etoine sei ihm kein menschen- würdiges Dasein ermöglicht worden (pag. 21f.). Die Massnahme sei zudem gene- rell unverhältnismässig (pag. 35). Bezüglich dieser Rügen ist zum einen festzuhal- ten, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Dezember 2015 bestätigt hatte, dass die Voraussetzungen für die Weiterführung der stationären Massnahme erfüllt seien. Daran hat sich bis dato nichts geändert, den Akten können jedenfalls bezüg- lich der Therapiefähigkeit, der Behandlungsbedürftigkeit und der Sozialgefährlich- keit des Beschwerdeführers keine relevanten Änderungen entnommen werden. Über die Fortführung und damit die Verhältnismässigkeit der Massnahme ist zudem in einem anderen Verfahren zu entscheiden. Gegenstand des vorliegenden Verfah- 13 rens ist alleine die Frage der Rechtmässigkeit der Verlegung des Beschwerdefüh- rers in die Station Etoine. Auch die Zwangsmedikation bzw. deren Rechtmässigkeit ist vorliegend nicht Verfahrensgegenstand. Bezüglich dieser Rügen ist der Be- schwerdeführer damit nicht zu hören. Anzumerken ist an dieser Stelle jedoch, dass von einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers aufgrund der Zwangsmedikation keine Rede sein kann. Dem Bericht der behan- delnden Ärzte der Station Etoine kann entnommen werden, dass der Patient von der verordneten Kombinationstherapie sichtlich profitieren konnte und sich im Kon- takt weicher und affektiv sowie psychomotorisch entspannter zeigte. Der Be- schwerdeführer nahm in der Folge die Medikamente auch freiwillig ein (Akten ASMV pag. 1609). 23. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Verlegung des Beschwerdeführers in die Station Etoine angezeigt und damit rechtmässig war und die Station Etoine für die Behandlung und vorübergehende Unterbringung des Beschwerdeführers eine geeignete Einrichtung darstellte. 24. In materieller Hinsicht ist weiter zu prüfen, ob die Verlängerung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Station Etoine rechtmässig war (betrifft die Verfügung der ASMV vom 5. April 2016). Der Beschwerdeführer bringt bezüglich der Verlängerung seines Aufenthalts in der Station Etoine vor, diese sei nicht rechtmässig angeordnet worden. Er habe trotz der Medikation immer wieder Verhaltensauffälligkeiten in Form von verbalen und physischen Aggressionen gezeigt. Das Setting habe seinen Gesundheitszustand nicht verbessert (pag. 33f.). Schliesslich würde sich aus den Akten auch nicht er- geben, dass die Klinikleitung mit der Verlängerung des Aufenthalts des Beschwer- deführers auf der Station Etoine einverstanden gewesen sei (pag. 27). 25. Die Kammer erachtet die Verlängerung des Aufenthalts auf der Station Etoine als rechtmässig. Es kann auf die obigen Ausführungen sowie auf die nachfolgenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 250f. Akten POM): Wie oben in E. II.5., auf welche integral verwiesen wird, bereits dargelegt war die Station Etoine zur Behandlung und Betreuung des Beschwerdeführers für einige Wochen bzw. wenige Monate sowohl unter medizinischen als auch sicherheitstechnischen Aspekten geeignet. Zudem ist, wie in obiger E. Il. 9. c. ausgeführt, ohne weiteres davon auszugehen, dass der erforderliche Sicherheitsstandard auch nach den ersten sechs Wochen Aufenthalt des Beschwerdeführers auf der Station Etoine auf- rechterhalten werden konnte. Unter Verweis auf die eben genannte Erwägung ist sodann festzustel- len, dass der Beschwerdeführer auch mit seiner Rüge, die angefochtene Verfügung sei unverhältnis- mässig, da die Verlängerung der "Haft" im Dispositiv in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt worden sei (Beschwerde vom 11. April 2016: S. 18), nicht durchdringt. Es ist daher nach dem Gesagten insge- samt nicht zu beanstanden, dass die ASMV den Aufenthalt des Beschwerdeführers auf der Station Etoine verlängert hat, weshalb auch das Rechtsbegehren 1 des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer hält diesen vorinstanzlichen Ausführungen nichts Neues entgegen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers konnte er in den ersten Wochen von der verordneten Kombinationstherapie profitieren; der Patient 14 zeigte sich gemäss den ihn behandelnden Ärzten im Kontakt weicher und affektiv sowie psychomotorisch entspannter (Akten ASMV pag. 1609). Aus der Tatsache, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers während der wenigen Wochen, welche er auf der Station Etoine verbrachte, nicht erheblich verbessert hatte und es auch zu Rückfällen kam, kann nicht abgeleitet werden, dass die Stati- on zu seiner Behandlung ungeeignet war. Dies hat umso mehr zu gelten, als die Verlegung insbesondere deshalb erfolgte, um einer Verschlechterung des Gesund- heitszustands entgegenzuwirken und dieses Ziel offensichtlich erreicht werden konnte. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Klinik Rheinau erstmals ein gewisses Mass an Krankheitseinsicht zeigte und sich auf ei- ne Therapie einzulassen scheint (Akten ASMV pag. 1609). Davon, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auf der Station Etoine nachhaltig ver- schlechtert hatte, kann damit keine Rede sein. Die Kammer geht zudem ohne weiteres davon aus, dass die Klinikleitung mit der Verlängerung des Aufenthalts des Beschwerdeführers einverstanden war, wären doch ansonsten Hinweise auf eine Ablehnung in den Akten zu finden. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Verlegung sei mit Blick auf die fehlende Befristung unverhältnismässig (pag. 35f.). Dem ist entgegen zu halten, dass die ASMV – insbesondere mit Blick auf das Betriebskonzept der Station Etoi- ne – festgehalten hatte, dass der Beschwerdeführer vorübergehend in der Station Etoine unterzubringen sei (Akten POM pag. 3). In der zweiten Verfügung vom 5. April 2016 ordnete die ASMV an, dass der Beschwerdeführer vorderhand in der Station Etoine zu verbleiben habe (Akten POM pag. 41). Zwar enthielt die zweite Verfügung der ASMV keine Befristung, hingegen ergibt sich aus den Ausführungen der ASMV, dass der Beschwerdeführer nur für wenige Wochen in der Station zu verbleiben hatte. Es ergibt sich aus beiden Verfügungen eindeutig, dass es sich nur um eine vorübergehende Unterbringung handelte. Die Ausführungen des Be- schwerdeführers, wonach die Massnahme auf unbeschränkte Zeit auf der Station Etoine hätte durchgeführt werden sollen (pag. 171), wird durch die Aktenlage kei- neswegs gestützt. Das Vorgehen der ASMV ist daher nicht zu beanstanden, zumal es dem Beschwerdeführer jederzeit frei stand, nach Ablauf einer gewissen Zeit ei- ne neue anfechtbare Verfügung bezüglich seines Aufenthalts zu verlangen. Eine Befristung mit Nennung eines Entlassungsdatums war insbesondere auch deshalb nicht möglich und angezeigt, da die Entwicklung des Gesundheitszustands des Be- schwerdeführers ungewiss war und generell keine Prognosen über die Dauer des Aufenthalts abgegeben werden können. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass auch die Verlängerung des Aufent- halts des Beschwerdeführers in der Station Etoine rechtmässig war und die dies- bezügliche Beschwerde abzuweisen ist. V. 26. Bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen bzw. der Festsetzung und Kür- zung des amtlichen Honorars durch die Vorinstanz rügt Rechtsanwalt B.________, 15 dass die im Zusammenhang mit Besprechungen und Telefonaten mit der Familie des Beschwerdeführers geltend gemachten Aufwendungen für das vorliegende Verfahren notwendig gewesen seien. Das Gleiche habe für seine Kontakte zu Presse und Politikern zu gelten. Auch die Besuche des Beschwerdeführers seien nötig gewesen, da ihm erst dadurch bewusst geworden sei, dass der Beschwerde- führer einer Zwangsbehandlung unterzogen werde (pag. 47f.). Vorliegend kann offen gelassen werden, ob die Festsetzung des amtlichen Hono- rars – wie dies die Vorinstanz geltend macht – in Rechtskraft erwachsen ist oder nicht. Jedenfalls ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Festsetzung des amtlichen Honorars gemäss seinen Anträgen tatsächlich nicht angefochten hat. Dass eine Anfechtung indessen seinem Willen entsprach, ergibt sich aus den Aus- führungen in der Beschwerde. In jedem Fall hat jedoch der durch ihn geltend ge- machte Aufwand – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – als deutlich übersetzt zu gel- ten. Gemäss Art. 112 Abs. 1 VRPG wird der Anwalt bei amtlicher Beiordnung nach den besonderen Bestimmungen der Anwaltsgesetzgebung entschädigt. Gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren CHF 400.00 bis 11‘800.00. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwie- rigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Sind bedeutende vermögensrechtliche Interessen zu wahren, wird auf dem Honorar ein Zuschlag von bis zu 200 Prozent gewährt (Art. 11 Abs. 2 PKV). Rechtsanwalt B.________ machte für das Verfahren vor der POM einen Aufwand von 76,75 Stunden und damit ein Honorar von über CHF 15‘000.00 geltend. Die Vorinstanz führte aus, dass dem Beschwerdeführer jegliche Aufwendungen für Kor- respondenzen etc. mit Familie, Presse, Politikern sowie Besuche nicht zu entschä- digen sind. Auch der nach dieser Kürzung verbleibende Aufwand gehe teilweise weit über den gebotenen Aufwand hinaus und sei entsprechend zu kürzen. Die Auslagen seien im gleichen Verhältnis zu kürzen. Insgesamt entschädigte die POM Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 26,25 Stunden und Auslagen von CHF 257.00 (pag. 99 ff.). 27. Der von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachte Aufwand geht erheblich über die in der Anwaltsgesetzgebung vorgesehene Entschädigung hinaus und kann da- mit in diesem Umfang nicht gewährt werden. Zwar kann in Anwendung von Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen, wie namentlich bei schwieriger und zeitraubender Sammlung oder Zusammenstel- lung des Beweismaterials, bei grossem Aktenmaterial oder umfangreichem Brief- wechsel, wenn ein wesentlicher Teil des Aktenmaterials oder des Briefwechsels in einer anderen als der Gerichtssprache vorliegt, oder bei besonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, ein Zuschlag von bis zu 100 Prozent auf das Honorar gewährt werden. Dies ist jedoch beim vorliegenden Verfahren of- fensichtlich nicht der Fall, was die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat. Auf diese 16 Erwägungen (pag. 248f. Akten POM) sowie die diesbezüglichen Ausführungen in der Duplik vom 20. Oktober 2016 (pag. 190) kann vollumfänglich verwiesen wer- den. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Vollzugsakten des Beschwerdeführers zwar mehrere Dossiers umfassen, der Vertreter des Beschwerdeführers jedoch be- reits seit längerer Zeit mit dem Fall betraut ist und damit ohne weiteres zu erkennen vermag, dass das vorliegende Verfahren inhaltlich beschränkt und eine erneute vollumfängliche Aktensichtung nicht notwendig ist. Schliesslich liegen auch keine besonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, welche ei- nen Zuschlag rechtfertigen würden. Dass sich das durch die Vorinstanz festgelegte Honorar im mittleren Bereich der Entschädigung gemäss der kantonalen Anwalts- gesetzgebung befindet, ist mit Blick auf die Komplexität und Bedeutung des vorlie- genden Verfahrens, und den dafür gebotenen Zeitaufwand im Ergebnis nicht zu beanstanden. Geht der geleistete Aufwand über den Rahmentarif bzw. über das, was üblicher- weise als gebotener Aufwand erscheint, hinaus, hat der Rechtsvertreter darzule- gen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats der geleistete Auf- wand erforderlich war. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Hono- rarnote ist hierfür nicht ausreichend (Urteil des Bundesgerichts BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.3.3). Rechtsanwalt B.________ hat in seiner Be- schwerde dargelegt, weshalb der durch ihn geltend gemachte Aufwand als geboten erscheint. Im Folgenden ist daher auf seine Argumente einzugehen. Da das Ge- richt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet ist, Kürzungen der Honorarnote zu erläutern, indem es kurz, aber bestimmt ausweist, welche der Auf- wandpositionen ungerechtfertigt sind und daher ausser Betracht bleiben müssen, legt die Kammer im Folgenden detailliert dar, wie sich die zu entschädigenden Po- sitionen zusammensetzen bzw. in welchem Umfang die Honorarnote zu kürzen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.3.3): - Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass Korrespondenzen und Bespre- chungen mit der Familie des Beschwerdeführers nicht zu entschädigen sind, da sie für die Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren bzw. für die konkreten Verfahrensschritte nicht notwendig sind. Das Gleiche hat für Kontakte zur Presse und Politiker zu gelten, zumal der Be- schwerdeführer nicht darlegt, inwiefern dieses Vorgehen für die Wahrung sei- ner Interessen im vorliegenden Verfahren konkret von Nutzen war. - Weiter entfallen über 3 Stunden der durch Rechtsanwalt B.________ geltend gemachten Aufwendungen auf Abklärungen bzw. Korrespondenzen im Zu- sammenhang mit der Zwangsmedikation. Diese Aufwendungen können vorlie- gend – da die Zwangsmedikation offensichtlich nicht Verfahrensgegenstand und diesbezügliche Abklärungen damit nicht notwendiger und angemessener Aufwand sind – nicht entschädigt werden. - Rechtsanwalt B.________ macht weiter rund 5,5 Stunden für Aktenstudium und rechtliche Abklärungen geltend. Der Aufwand, welcher dem Rechtsvertreter durch das Studium der neuen Akten bzw. Verfügungen und Schreiben sowie 17 durch das Verfassen der Rechtsschriften entstand, ist zusätzlich separat aus- gewiesen. Rechtsanwalt B.________ hat den Beschwerdeführer bereits in mehreren Verfahren vertreten, ihm sind die Akten bekannt. Rechtliche Fragen, welche eingehender Abklärungen bedürfen, sind vorliegend keine ersichtlich, zumal die Frage einer geeigneten Unterbringung bereits in früheren Verfahren Streitgegenstand war. Der unter diesem Titel geltend gemachte Aufwand wird daher mit Blick auf diese Erwägungen als deutlich übersetzt erachtet. Rechts- anwalt B.________ sind unter diesem Titel 80 Minuten zu entschädigen. - Mit Eingabe vom 29. Februar 2016 macht Rechtsanwalt B.________ ergän- zende Ausführungen zu seiner Beschwerde vom 26. Februar 2016. In Abände- rung seiner Eingabe vom 26. Februar 2016 beantragte er, es sei unverzüglich über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden (vgl. pag. 1376 ff. Akten ASMV). Der Rechtsschrift kann entnommen werden, dass er diese Ergänzung mit der Zwangsmedikation des Beschwerdeführers begründet. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Frage, welche Gegenstand des vor- liegenden Verfahrens ist. Auch ein Ersuchen um unverzüglichen Entscheid drei Tage nach Einreichen der Beschwerde erscheint nicht als sachgerecht und damit nicht als notwendiger Aufwand, welcher zu entschädigen ist. Das durch Rechtsanwalt B.________ gestellte Gesuch um Gewährung der aufschieben- den Wirkung, welches am 3. März 2016 durch die POM abgewiesen wurde, be- trifft zudem auch ein anderes Verfahren. Der Beschwerdeführer hat in diesem anderen Verfahren gegen den Zwischenentscheid der POM vom 3. März 2016 erfolglos Beschwerde vor Obergericht und vor Bundesgericht geführt. Die damit verbundenen Kosten sind daher im vorliegenden Verfahren nicht zu entschädi- gen. - Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren Be- suche durch den Rechtsvertreter in der Station Etoine nicht zum angemesse- nen Aufwand gehören würden. Rechtsanwalt B.________ macht in diesem Zu- sammenhang geltend, dass er erst anlässlich des persönlichen Besuchs erfah- ren habe, dass sein Klient zwangsmedikamentisiert werde, weswegen der Be- such notwendig gewesen sei. Wie dargelegt, ist jedoch gerade diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und damit Aufwendungen, wel- che im Zusammenhang mit dieser Frage stehen, nicht zu entschädigen. Hinge- gen erachtet die Kammer eine Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren im Umfang von einer Stunde als angemessen. Rechtsanwalt B.________ ist unter diesem Titel daher eine Stunde zu entschädigen. - Der Beschwerdeführer macht zur Begründung des hohen angefallenen Auf- wands insbesondere geltend, seine Verwaltungsbeschwerde vom 29. März 2016 habe immerhin 41 Seiten umfasst. Dem ist entgegenzuhalten, dass der angefallene Aufwand nicht zwingend dem notwendigen und angemessenen Aufwand entspricht. Bei näherer Betrachtung der Beschwerde fällt auf, dass über 10 Seiten von 41 Seiten auf die Wiedergabe der Prozessgeschichte bzw. des Sachverhalts entfallen (vgl. Akten POM pag. 213-200). Diese Erwägungen 18 sind in dieser Ausführlichkeit zum einen nicht zwingend notwendig, und zum anderen auch nicht mit grossem redaktionellen Aufwand verbunden. Die recht- lichen Ausführungen umfassen zwar knapp 20 Seiten, hingegen gibt Rechts- anwalt B.________ auf etlichen Seiten lediglich rechtliche Grundlagen wieder, welche er bereits in anderen Verfahren verwendet hatte und was wiederum entsprechend mit wenig zeitlichem Aufwand verbunden ist. Seine konkreten Rügen im vorliegenden Fall sind demgegenüber deutlich knapper. Weiter äus- sert sich der Beschwerdeführer auch zur Zwangsmedikation und zur Aufhebung der stationären Massnahme, was nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens und damit nicht zu entschädigen ist. Unter Berücksichtigung dieser Aus- führungen erscheint der für das Verfassen der Beschwerde geltend gemachte Zeitaufwand von rund 990 Minuten als deutlich übersetzt (Akten POM pag. 245). Vielmehr ist Rechtsanwalt B.________ hierfür ein Aufwand von 600 Minu- ten zu entschädigen. - Für seine Verwaltungsbeschwerde vom 11. April 2016 macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 660 Minuten geltend. Ein Vergleich mit seiner ergänzenden Beschwerde vom 29. März 2016 zeigt, dass er in den beiden Rechtsschriften im Wesentlichen das Gleiche geltend macht. Die Beschwerde richtete sich denn auch gegen die Verfügung der ASMV, mit der der Verbleib des Beschwerdeführers auf der Station Etoine angeordnet wurde. Die beiden Verfahren wurden schliesslich aufgrund des identischen Streitgegenstands auch vereinigt, wogegen der Beschwerdeführer erfolglos vor Obergericht Be- schwerde geführt hatte. Insofern rechtfertigt sich eine erhebliche Kürzung auf 120 Minuten. Aus der Tatsache, dass das vorliegende Verfahren zwei Anfech- tungsobjekte zum Gegenstand hat und zwei Verfahren vereinigt wurden, ver- mag der Beschwerdeführer eben gerade nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zur Verfahrensvereinigung ist es wie erwähnt deshalb gekommen, weil die Ver- fahren die gleiche Frage zum Gegenstand haben. Weder die Vorinstanz noch der Beschwerdeführer machen denn auch bezüglich des zweiten Anfechtungs- objekts wesentliche eigenständige Ausführungen in ihrem Entscheid bzw. den Eingaben geltend. Der angefallene Aufwand ist damit aufgrund der Verfahrens- vereinigung nicht wesentlich höher, weswegen die Kammer für die zweite Be- schwerde auch eine erhebliche Kürzung des geltend gemachten Aufwands als angemessen erachtet. - Schliesslich macht Rechtsanwalt B.________ für seine Eingabe der Schluss- bemerkungen am 6. Juli 2016 einen Aufwand von 360 Minuten geltend. In die- ser Rechtsschrift äussert sich der Beschwerdeführer wiederholt ausführlich zur Verfahrensvereinigung und zur Zwangsmedikation. Beides ist jedoch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens und damit nicht zu entschädi- gen. Der gebotene Aufwand beträgt für die Einreichung der Schlussbemerkun- gen deshalb insgesamt 120 Minuten. - Für die Weiterleitung der Verfügungen der Vorinstanz bzw. der ASMV (Posten Kurzbrief an Klient) macht Rechtsanwalt B.________ jeweils einen Aufwand von 15 Minuten geltend. Dies hat angesichts der Tatsache, dass die Weiterlei- 19 tung insbesondere einen Aufwand des Sekretariats verursacht, und Rechtsan- walt B.________ die Kenntnisnahme der jeweiligen Verfügung separat in Rechnung stellt, als deutlich übersetzt zu gelten. Die Weiterleitung ist deshalb mit 5 Minuten zu entschädigen. - Mit Verfügung vom 31. Mai 2016 gewährte die POM Rechtsanwalt B.________ Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen (Akten POM pag. 214f.). Für die Kenntnisnahme dieser Verfügung macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 15 Minuten geltend, was angesichts der weni- gen in der Verfügung vorhandenen Sätze als deutlich übersetzt zu gelten hat. Hierfür sind ihm – analog zur Weiterleitung der Verfügung – 5 Minuten anzu- rechnen. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass Rechtsanwalt B.________ nach Abzug der oben erläuterten Posten ein angemessener und notwendiger Aufwand von ins- gesamt 1565 Minuten bzw. rund 26 Stunden zu entschädigen ist. Die durch die Vorinstanz zugesprochene Entschädigung von 26,25 Stunden ist damit nicht zu beanstanden. Rechtsanwalt B.________ macht ohne Transportkosten Auslagen in der Höhe von CHF 342.00 geltend. Gemäss Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern wird für eine Fotokopie eine Entschädigung von CHF 0.40 zugesprochen. Die Auslagen betragen damit unter Berücksichtigung dieses Ansatzes CHF 302.00. Entsprechend der Kürzung des geltend gemachten Honorars um 66 Prozent sind auch die Auslagen (ohne Fahrkosten) um 66 Prozent zu kürzen. Rechtsanwalt B.________ sind damit Auslagen in der Höhe von CHF 102.70 zu ersetzen. Hinzu kommt eine Wegentschädigung für den Besuch des Beschwerdeführers in der Höhe von CHF 150.00 sowie die Spesen für einen Besuch, ausmachend CHF 42.00. Die Auslagen betragen damit insgesamt CHF 294.70. Die Kammer erachtet damit insgesamt eine amtliche Entschädigung von CHF 5‘934.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Die durch die Vor- instanz zugesprochene Entschädigung von 5‘947.55 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer und vor Abzug der pauschalen Parteientschädigung von CHF 750.00) ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist damit auch in diesem Punkt voll- umfänglich abzuweisen. VI. 27.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als vollumfänglich unterliegend zu gelten. Dennoch rechtfertigt es sich vorliegend, ein Zehntel der Verfahrenskosten auszuscheiden und in diesem Umfang auf die Auferlegung von Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer zu verzichten. Die Vorinstanz hat zu- treffend dargelegt, welche Aufwendungen von Rechtsanwalt B.________ nicht als notwendig zu gelten haben und nicht zu vergüten sind, sie hat in ihrer Begründung jedoch nicht im Detail dargelegt, wie sich die zugesprochene Entschädigung zu- sammensetzt und insofern Aufwendungen der Kammer verursacht, welche dem 20 Beschwerdeführer nicht anzulasten sind. Die Kosten des oberinstanzlichen Verfah- rens werden deshalb auf eine Pauschalgebühr von CHF 1‘000.00 bestimmt und im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 900.00, dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt. Die restanzlichen Verfahrenskosten von CHF 100.00 hat der Kanton Bern zu tragen. Da der Beschwerdeführer bezüglich seiner Anträge vollumfänglich unterlegen ist, ist ihm in Anwendung von Art. 108 Abs. 3 VRPG keine Entschädigung zuzuspre- chen. 28. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerde als aussichtslos zu be- zeichnen und das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuwei- sen. Die Aussichtslosigkeit ergibt sich zum einen daraus, dass auf etliche Rügen des Beschwerdeführers gar nicht einzutreten ist. Soweit auf die Beschwerde einge- treten werden kann, müssen die Gewinnaussichten zudem als deutlich geringer bezeichnet werden als die Verlustchancen. Für die Behandlung des Gesuchs um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Kosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). 21 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird abgewiesen. Für die Behandlung des Gesuchs um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Verfah- renskosten erhoben. 3. Die Kosten des Verfahrens vor Obergericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer zu 9/10, ausmachend CHF 900.00, zur Bezahlung auferlegt. Die restanzlichen Verfahrenskosten von CHF 100.00 gehen zu Lasten des Kantons Bern. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, v.d. Staatsanwalt C.________ Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Abteilung Straf- und Massnahmen- vollzug Bern, 13. Januar 2017 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 22