2. zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 3‘900.00; 3. zu einer Übertretungsbusse von CHF 1‘300.00; die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 13 Tage festgesetzt; 49 4. zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (4/5), ausmachend CHF 9‘952.00. 5. zu den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (4/5), ausmachend CHF 4‘000.00. V. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 und 433 ff. StPO weiter verurteilt: