A.________ wird aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziffer I. Buchstabe B und der Schuldsprüche gemäss Ziffer III. hiervor in Anwendung der Artikel 34, 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 106, 123 Ziff. 2 Abs. 4, 126 Abs. 2 Bst. b, 177 Abs. 1, 179septies, 180 Abs. 2 Bst. a, 190 Abs. 1 StGB Art. 19a Ziff. 1 BetmG Art. 90 Ziff. 1 und 95 Abs. 1 lit. b SVG 426, 428 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten; davon sind 10 Monate unbedingt zu vollziehen; für die Teilstrafe von 20 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben unter Anordnung einer Probezeit von 3 Jahren; die Polizeihaft von einem Tag wird auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet;