2. von der Anschuldigung der Vergewaltigung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 31. Juli 2013 bis 31. Oktober 2013 in E.________ zum Nachteil von C.________; unter Ausscheidung von 1/5 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 12‘440.00, ausmachend CHF 2‘488.00, und deren Auferlegung an den Kanton Bern; unter Ausscheidung von 1/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 5’000.00, ausmachend CHF 1‘000.00, und deren Auferlegung an den Kanton Bern; sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung an den amtlichen Verteidiger von A.________, Rechtsanwalt B.________, gemäss Ziffer VI. nachfolgend. III.