A.________ wird infolge unentschuldigten Fernbleibens von der Verhandlung vom 19. April 2016 eine Ordnungsbusse von CHF 200.00 auferlegt (Art. 64 StPO). II. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 1. Mai 2013 in E.________, indem er seiner Schwiegermutter drohte, sie bei lebendigem Leib zu verbrennen, wenn sie die Wohnung nicht verlasse; ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung;