Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 4/5 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung von total CHF 3‘348.15, ausmachend CHF 2‘678.50, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ 4/5 der Differenz zwi-schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von total CHF 769.50, ausmachend CHF 615.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf den Freispruch entfallende amtliche Entschädigung (1/5) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt D.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. VII. Verfügungen