ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. 28.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin wird für das oberinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Kostennote vom 6. April 2017 (pag. 834 f.) auf insgesamt CHF 3‘348.15 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 4/5 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung von total CHF 3‘348.15, ausmachend CHF 2‘678.50, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.___