Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 4/5 der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung von total CHF 7‘790.65, ausmachend CHF 6‘232.50, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ 4/5 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von total CHF 1‘873.80, ausmachend CHF 1‘499.05, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf den Freispruch entfallende amtliche Entschädigung (1/5) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt D.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht.