Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin, Rechtsanwalt D.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Kostennote vom 20. April 2016 (pag. 602 f.) auf insgesamt CHF 7‘790.65 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 4/5 der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung von total CHF 7‘790.65, ausmachend CHF 6‘232.50, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.___