44 oder Obsiegen im Rechtsmittelverfahren, wo in der Regel keine Kosten auferlegt werden (und entsprechend die "Differenz" nicht zu erstatten ist), muss als gesetzliche Konsequenz hingenommen werden (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1 ff. S. 263 f.). 27.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Kostennote vom 18. April 2016 (pag. 607 f.) auf insgesamt CHF 7‘496.65 festgesetzt.