Die auf den Freispruch entfallenden Verfahrenskosten (1/5), ausmachend CHF 2‘488.00, werden ausgeschieden und vom Kanton Bern getragen. 26.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).