Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens sind dem Beschuldigten die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (4/5), ausmachend CHF 9‘952.00, aufzuerlegen. Die auf den Freispruch entfallenden Verfahrenskosten (1/5), ausmachend CHF 2‘488.00, werden ausgeschieden und vom Kanton Bern getragen.