Einen Monat später, in der Zeit vom 11./12. Februar 2014, bat der Beschuldigte die Privatklägerin unter dem Vorwand, sich und der gemeinsamen Tochter die Waschmaschine erklären zu lassen, in seine Wohnung, wo er gegen ihren Willen zweimal vaginal in sie eindrang. Es handelt sich vorliegend um Vergewaltigungen während der Ehe im Rahmen häuslicher Gewalt. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, wurde die Privatklägerin während Monaten vom Beschuldigten gedemütigt (pag. 687, S. 59 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte nutzte die Situation und die Wehrlosigkeit der Privatklägerin aus. Noch heute leidet sie unter den Folgen der erlittenen strukturellen Gewalt.