In leichten Fällen soll von einer Basisgenugtuung abgesehen und die Genugtuung nach richterliche Ermessen bemessen werden (KLAUS HÜTTE, a.a.O., S. 174 f.) Im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Vergewaltigungen vollzog der Beschuldigte im Januar 2014 im Keller seines Wohnhauses gegen den Willen der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr, indem er vaginal in sie eindrang. Einen Monat später, in der Zeit vom 11./12. Februar 2014, bat der Beschuldigte die Privatklägerin unter dem Vorwand, sich und der gemeinsamen Tochter die Waschmaschine erklären zu lassen, in seine Wohnung, wo er gegen ihren Willen zweimal vaginal in sie eindrang.