49 Abs. 1 OR grundsätzlich erfüllt: Der Beschuldigte hat die Privatklägerin durch die sexuellen Übergriffe in rechtswidriger und schuldhafter Weise in ihrer sexuellen und mithin in ihrer physischen und psychischen Integrität verletzt und dadurch in kausaler Weise eine seelische Verletzung von einer objektiv und subjektiv gewissen Schwere herbeigeführt. Massgebend für die Bemessung der Genugtuungssumme sind im Wesentlichen Art und Schwere der Tat sowie die Auswirkungen auf das Opfer.