42 wurden ihr CHF 15‘000.00 nebst Zins zu 5% seit 12. Februar 2014 zugesprochen. In oberer Instanz beantragt die Privatklägerin die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils im Zivilpunkt. Hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen des Genugtuungsanspruchs und der Bemessung der Genugtuungssumme kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 686 f., S. 58 der Urteilsbegründung). Unzweifelhaft sind vorliegend die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 OR grundsätzlich erfüllt: