25.3 Tätlichkeiten Der Beschuldigte drückte die Privatklägerin am 7. Februar 2014 im Rahmen einer Auseinandersetzung gegen die Mauer im Hauseingang, wodurch sie sich mehrmals den Kopf angeschlagen hat und versetzte ihr in der Nacht vom 8. auf den 9. Februar 2014 im G.________ einen schmerzhaften Schlag in den Bauch. Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen mehrfacher Tätlichkeiten auch mit Blick auf die genannten kantonalen Richtlinien (VBRS-Richtlinien, S. 46) eine Busse von CHF 400.00 als angemessen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer Busse von CHF 200.00. 25.4 Konsum von Kokain