Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Die Vorinstanz führt aus, dass sich der Beschuldigte noch anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. April 2016 insbesondere im Bereich des Fahrens ohne Führerausweis und im Bereich der Drohungen uneinsichtig gezeigt habe (pag. 685, S. 57 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte gab an, der Führerausweis sei bei der Polizei gewesen. Er sei aber davon ausgegangen, dass er ihn noch gehabt habe (pag. 587), weshalb er über eine Zeitdauer von rund sechs Monaten weiterhin mehrfach ein Fahrzeug ohne Führerausweis gelenkt habe.