Weiter relevant sind die Faktoren strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdung usw. Einschlägige Vorstrafen schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendigerweise aus. Dem Richter steht bei der Prüfung des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu (DONATSCH [Hrsg.], FLACHSMANN/HUG/WEDER, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 42 StGB). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft.