Bei der Beurteilung der Prognose hat das Gericht ein weites Ermessen. Zu berücksichtigen sind Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie auf die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Weiter relevant sind die Faktoren strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdung usw. Einschlägige Vorstrafen schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendigerweise aus.