Subjektiv ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt (DONATSCH [Hrsg.], FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar StGB, 19. Auflage, Zürich 2013, N 6 zu Art. 42 StGB). Bei der Beurteilung der Prognose hat das Gericht ein weites Ermessen. Zu berücksichtigen sind Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie auf die Aussichten seiner Bewährung zulassen.