Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat sich bei mittellosen Tätern für einen Mindesttagessatz von CHF 10.00 ausgesprochen (BSK StGB-DOLGE, N 44 zu Art. 34; BGE 135 IV 180, 184 f. E. 1.4). Der Beschuldigte verfügt über ein Netto-Einkommen von CHF 980.00 (pag.