Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Folglich ist für die genannten Schuldsprüche gemäss erstinstanzlichem Urteil eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen auszusprechen. Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00.