Letzteres ist vorliegend der Fall; der Beschuldigte gestand lediglich auf Vorhalt der festgestellten Fahrten mit übersetzter Geschwindigkeit und der jeweiligen Radarfotos, dass er gefahren sei. Sein Geständnis führt deshalb zu keiner Strafminderung. 24.6 Strafmass und Strafvollzug Zusammenfassend wäre für die Schuldsprüche wegen Drohung, einfacher Körperverletzung, Beschimpfung und Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis eine Geldstrafe von 135 Tagessätzen auszusprechen. Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gemäss Art.