Insgesamt sind die Täterkomponenten neutral zu gewichten. Das Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (BSK StGB- WIPRÄCHTIGER/KELLER, N 169 zu Art. 47). Ein Geständnis führt dagegen zu keiner Strafminderung, wenn es die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, zum Beispiel wenn der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage geständig geworden ist (TRECHSEL, N 24 zu Art. 47). Letzteres ist vorliegend der Fall;