24.3 Beschimpfung Die erwähnten Richtlinien gehen von einer Strafe von 10 Strafeinheiten aus, wenn der Täter den Geschädigten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe von Personen als „Arschloch“, „Wixer“ oder „Dumme Siech“ bezeichnet (VBRS-Richtlinien, S. 48). Für Handlungen gegenüber dem Geschädigten allein sind 5 Strafeinheiten vorgesehen. Der Beschuldigte bezeichnete die Privatklägerin als „sale pute“, „madre di merda“ und als „Hure“.