Die VBRS-Richtlinien sehen bei einfacher Körperverletzung wiederum eine Strafe von 60 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 46). Der Beschuldigte hat die Privatklägerin vorsätzlich ins Gesicht geschlagen, wodurch ihre Brille kaputt gegangen ist und sie ein Hämatom am Auge und eine aufgeplatzte Lippe davon getragen hat. Die Kammer sieht keinen Grund von der Referenzstrafe abzuweichen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer asperierten Strafe von 40 Strafeinheiten. 24.3 Beschimpfung