Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus einer wohl bereits am Anfang der Auseinandersetzung aufgeflammten Wut heraus. Er wollte in dieser Situation seinen Willen durchsetzen und einen Auszug der Tochter vermeiden. Sein Verschulden entspricht in etwa dem Referenzsachverhalt gemäss VBRS- Richtlinien. Die Kammer erachtet deshalb eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen. 24.2 Einfache Körperverletzung Die VBRS-Richtlinien sehen bei einfacher Körperverletzung wiederum eine Strafe von 60 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 46).