Die betreffenden Aussagen weisen auf eine innere Gewaltbereitschaft und Impulsivität und einen krassen Mangel an Sozial- und Konfliktlösungskompetenz sowie an Achtung und Respekt hin. Aus der Reaktion der Privatklägerin muss geschlossen werden, dass sie die Drohungen anhand der Art und Weise, wie der Beschuldigte diese geäussert hat – so bekanntlich auch gegen ihre Mutter – sehr ernst genommen und ihm deren Umsetzung auch effektiv zugetraut hat. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus einer wohl bereits am Anfang der Auseinandersetzung aufgeflammten Wut heraus.