Die ausgestossenen Drohungen stehen in einem klaren Missverhältnis zwischen dem vom Beschuldigten verfolgten Zweck (Verhinderung des Auszugs der älteren Tochter) und dem von ihm dafür geopferten, bereits durch vorangehende Vorfälle reduzierten und nun gänzlich erschütterten Sicherheitsgefühl der Privatklägerin. Die betreffenden Aussagen weisen auf eine innere Gewaltbereitschaft und Impulsivität und einen krassen Mangel an Sozial- und Konfliktlösungskompetenz sowie an Achtung und Respekt hin.