Die Privatklägerin wurde durch die ausgestossene Drohung dermassen in Angst und Schrecken versetzt, dass sie sich nach Jahren erstmals entschloss, ihr Schweigen zu brechen und sich an die Polizei zu wenden. Die ausgestossenen Drohungen stehen in einem klaren Missverhältnis zwischen dem vom Beschuldigten verfolgten Zweck (Verhinderung des Auszugs der älteren Tochter) und dem von ihm dafür geopferten, bereits durch vorangehende Vorfälle reduzierten und nun gänzlich erschütterten Sicherheitsgefühl der Privatklägerin.