24. Vergehen, die mit Geldstrafe zu bestrafen sind Für die Schuldsprüche wegen Drohung, einfacher Körperverletzung, Beschimpfung und Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis ist eine separate Geldstrafe auszusprechen und es sind die Strafen für die verschiedenen Vergehen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu asperieren. Die Drohung bildet dabei den Ausgangspunkt zur Bestimmung der Einsatzstrafe. 24.1 Drohung