Allerdings ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte als Ersttäter zu gelten hat, nachdem er weder einschlägig noch anderweitig vorbestraft ist. Mit dem unbedingt zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe wird somit der unsicheren Legalprognose sowie dem Verschulden des Beschuldigten vorliegend genügend Rechnung getragen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt die Kammer deshalb ebenfalls zum Schluss, dass die Freiheitsstrafe vorliegend teilbedingt auszusprechen ist. Der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe wird auf 10 Monate festgelegt.