Schliesslich ist den Schlussbemerkungen des Leumundsberichts zu entnehmen, dass der Beschuldigte zwar bereitwillig Auskunft erteilt hat, bei den entsprechenden Recherchen dann jedoch habe festgestellt werden müssen, dass nicht alle Angaben der Wahrheit entsprechen. Unter diesen Umständen ist die Legalprognose des Beschuldigten eher als ungünstig zu bezeichnen. Allerdings ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte als Ersttäter zu gelten hat, nachdem er weder einschlägig noch anderweitig vorbestraft ist.