Gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB bestimmt das Gericht dem Verurteilten, eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren, wenn es den Vollzug der Strafe ganz oder teilweise aufschiebt. Die Vorinstanz führt aus, dass der Beschuldigte einen intakten Leumund aufweise und seine persönlichen Verhältnisse als mehr oder weniger geordnet bezeichnet werden können (pag. 683, S. 55 der Urteilsbegründung).