Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend dargelegt. Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen an. Beizufügen bleibt, dass sich aus dem Leumundsbericht vom 17. März 2017 ergibt, dass der Beschuldigte ab dem 14. März 2017 wieder arbeiten gehen wolle. Er habe beim Stadtgarten in E.________ eine Stelle als Koch in Aussicht gestellt bekommen. Dort werde er zunächst während 10 Tagen zur Probe arbeiten (pag. 786 ff.).