Vorliegend sind demnach keine für die Strafzumessung relevanten, besonders schwierigen Verhältnisse oder traumatische Erlebnisse bekannt. Das Vorleben des Beschuldigten ist weitgehend geordnet verlaufen. Im Schweizerischen Strafregister ist der Beschuldigte nicht verzeichnet (pag. 275 ff.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich somit neutral aus und bieten keinen Grund für eine Strafminderung.