Täterkomponenten 23.4.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz führte zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten Folgendes aus (pag. 681): Der Beschuldigte ist am A.________1973 im N.________ geboren und mit ungefähr 11 Jahren mit seiner Familie in die Schweiz gekommen. Mit ca. 14 Jahren ist er mit seiner Familie von O.________ nach F.________ umgezogen. 1992 hat der Beschuldigte die Privatklägerin kennengelernt und ist mit ihr nach P.________ und kurz darauf nach Italien gezogen. Er hat bis ins Jahre 1998 in Q.________ gewohnt und war anschliessend 13 Monate im Gefängnis in R.__