Sein Verhalten ist verwerflich. Noch heute leidet die Privatklägerin unter all den Vorfällen, zu denen klarerweise auch der hier geschilderte gehört. Es wird hierzu auf die Ausführungen in Ziffer 23.1.1 verwiesen. Für den vorliegenden Schuldspruch wegen Vergewaltigung wäre eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten auszusprechen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer asperierten Strafe von 10 Monaten, so dass die Einsatzstrafe von 20 Monaten auf 30 Monate zu erhöhen ist. 23.4 Täterkomponenten 23.4.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse