Im Januar 2014 fand sich die Privatklägerin zum ersten Mal am neuen Domizil des Beschuldigten ein, um die gemeinsamen Kinder abzuholen. Der Beschuldigte nutzte das Überraschungsmoment und die fehlende örtliche Kenntnis sowie seine über die Jahre aufgebaute psychische sowie körperliche Überlegenheit gegenüber der Privatklägerin aus, um mit ihr anstatt in die Wohnung in den Keller des Wohnhauses zu fahren, wo er sich sexuell an ihr verging und gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr vollzog. Sein Verhalten ist verwerflich.