Das Ausmass der objektiven und subjektiven Tatschwere wiegt im Verhältnis zum Strafrahmen von mindestens einem Jahr bis 10 Jahre Freiheitsstrafe noch leicht. 23.2 Einsatzstrafe Unter Berücksichtigung der Gesamttatschwere erachtet die Kammer eine Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe für den Schuldspruch wegen Vergewaltigung, begangen in der Zeit vom 11./12. Februar 2014 in E.________ z.N. der Privatklägerin, als angemessen. 23.3 Asperation: Vergewaltigung vom Januar 2014 Im Januar 2014 fand sich die Privatklägerin zum ersten Mal am neuen Domizil des Beschuldigten ein, um die gemeinsamen Kinder abzuholen.