35 le Kontrolle und Bestimmung ging. 23.1.4 Vermeidbarkeit Dem Beschuldigten wäre es ohne weiteres möglich gewesen, den Willen der Privatklägerin zu respektieren und die Vergewaltigung zu vermeiden, weswegen sich diese Komponente verschuldenserhöhend auswirkt. 23.1.5 Fazit Tatschwere Das Ausmass der objektiven und subjektiven Tatschwere wiegt im Verhältnis zum Strafrahmen von mindestens einem Jahr bis 10 Jahre Freiheitsstrafe noch leicht.