Der Beschuldigte nutzte seine psychische Dominanz und seine körperliche Überlegenheit gegenüber der Privatklägerin aus im Wissen, dass sich die Privatklägerin aufgrund der strukturellen Gewalt in der Ehe nicht gross gegen die sexuellen Übergriffe wehren wird, abgesehen davon, dass er ohnehin nicht auf sie gehört und vollzogen hat, was ihm beliebt. Eine physische Gewaltanwendung war unter diesen Umständen gar nicht mehr erforderlich. Trotzdem zeigt sein Verzicht auf unnötige Gewaltanwendung, dass sich die Vergewaltigung verschuldensmässig noch klar im unteren Bereich bewegt. 23.1.3 Willensrichtung, Beweggründe und Ziele