Die Privatklägerin war zudem vom 10. März 2014 bis zum 20. Februar 2015 aufgrund ihrer Panikattacken bei Dr. med. M.________ in Behandlung (pag. 563). 23.1.2 Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns Der Beschuldigte und die Privatklägerin waren seit dem 22. Januar 1993 verheiratet (pag. 42). Am 31. Juli 2013 erfolgte die gerichtliche Trennung und anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wurde bekannt, dass zwischenzeitlich auch das Scheidungsurteil vorliegt.